Bislang war es in Deutschland gängige Praxis, daß sowohl bei einer Vermietung als auch beim Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung der künftige Mieter bzw. Käufer die Maklerprovision zu zahlen hatte. Diese Regelung in den Maklerverträgen hat der Gesetzgeber nun mit Wirkung vom 1. Juni 2015 mit einer Gesetzesänderung gekippt und bestimmt, daß ab sofort bei der Maklerprovision das sogenannte „Bestellerprinzip“ gelten soll.
Das Bestellerprinzip sieht vor, daß die Provision des Immobilienmaklers vereinfacht ausgedrückt, diejenige Person bezahlen muss, die diesen beauftragt hat. Da das i.d.R. der jeweilige Eigentümer
bzw. Vermieter der Immobilie ist, gehen die Kosten nunmehr vom neuen Eigentümer bzw. Mieter auf den „Besteller“ der Maklertätigkeit über. Gegen diese neue Regelungen haben Verbände bereits
Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt.
Ausnahme: Nur wenn ein Mieter oder Kaufinteressent tatsächlich selbst einen Makler beauftragt hat, z.B. weil es ihm aus persönlichen Gründen nicht möglich ist, sich selbst auf die Suche nach
einer neuen Immobilie zu begeben, muss dieser dann auch die Leistungen des von ihm beauftragten Maklers tragen.
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Ihr Team von
Sommer & Partner
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